GD Optical Competence GmbH

Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

§ 1 Geltungsbereich, Datenschutz
  1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  3. Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. Wir werden bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.
  4. Beauftragt der Kunde uns mit der Durchführung von Werkleistungen, insbesondere Montagearbeiten, Berechnungen, kundenspezifischen Eigenkonstruktionen, gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen der §§ 2–12 die Regelungen in den §§ 13–16.
§ 2 Angebote, Änderungen, Handelsklauseln
  1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
  2. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
  3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000, 6. Revision.
§ 3 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) unser Lager; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  2. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
  3. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  4. Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen über-schritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
§ 4 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Verände-rung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

§ 5 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  1. Bei Aufträgen ohne Preisvereinbarung gelten marktübliche Preise als vereinbart.
  2. Unsere Preise gelten EXW (ex works) unser Geschäftssitz. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Ist eine kundenspezifische Verpackung beauftragt, sind wir berechtigt, diese selbst oder durch Dritte herstellen zu lassen und die hiermit verbundenen Kosten und Aufwendungen an den Kunden zu berechnen.
  3. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 30 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen. Skontoabreden gelten nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
  5. Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
  6. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
  2. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
  5. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
  1. Falls wir spezielle Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen (nachfolgend: Werkzeuge) für Produkte des Kunden anfertigen oder anfertigen lassen, sind wir berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem Kunden im Rahmen des Erstauftrags zu berechnen. Dabei stellen wir die tatsächlich entstehenden Werkzeugkosten nur anteilig in Rechnung. Wir weisen darauf hin, dass Werkzeuge in der Regel individuell entwickelt und hergestellt werden und sich ausschließlich zur Verwendung in unseren hauseigenen Maschinen eignen. Bei Vertragsschluss vereinbarte Preise für Werkzeuganfer-tigungen beinhalten grundsätzlich nur Richtwerte. Ergibt sich während der Entwicklung oder der Produktion des Werkzeugs ein Aufwand, der bei Vertragsschluss nicht absehbar war, sind wir berechtigt, dem Kunden auch die damit verbundenen Mehrkosten zu berechnen.
  2. Sämtliche Werkzeuge stehen und verbleiben in unserem Eigentum und Besitz.
  3. Die Werkzeuge werden, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet und für mögliche Folgeaufträge von uns bis maximal zehn Jahre nach Abschluss des letzten Auftrags eingelagert. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder, wenn der Kunde dem zugestimmt hat, sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu vernichten.
§ 8 Rechte des Kunden bei Mängeln
  1. Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
  2. Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
  3. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren.
  4. Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
  6. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 9 Schadensersatzhaftung
  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 8 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.
  3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf.
  4. Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
  5. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  6. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen gesetzlich oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
  7. Die Abtretung der in §§ 8, 9 Absatz (1) bis (6) geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Schutzrechte

Gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an unseren Werkleistungen verbleiben bei uns. Ist nichts anderes vereinbart, räumen wir dem Kunden nur einfache, auf die Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Dauer des Vertragsschlusses beschränkte Nutzungsrechte ein. Nicht umfasst ist insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Bearbeitung der Vertragsgegenstände.

§ 12 Geheimhaltung
  1. Die Parteien werden vertrauliche Informationen, einschließlich Know-how und Geschäftsideen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihnen anvertraut oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt werden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt dieses Vertrages. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
    – der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
    – rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
    – allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
    – vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden.
    Die Geheimhaltungspflicht für technische Informationen endet 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
  3. Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der ausgebenden Partei zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen.
  4. Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Die Parteien bezwecken keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag der anderen Partei. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der Parteien. Die personenbezogenen Daten werden von den Parteien in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
§ 13 Erweitertes Pfandrecht bei Werkleistungen

Sind Werkleistungen (z.B. Berechnungen oder kundenspezifischen Eigenkonstruktionen) beauftragt, steht uns wegen unserer Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Vertragsgegenstand dem Kunden gehört.

§ 14 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

§ 15 Abnahme
  1. Sind Werkleistungen (z.B. Berechnungen oder kundenspezifischen Eigenkonstruktionen) beauftragt und verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
  2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon nach § 3 Abs. 1 trägt.
§ 16 Verjährungsbeginn

Sind Werkleistungen (z.B. Berechnungen oder kundenspezifischen Eigenkonstruktionen) beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Werkleistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung mit der Abnahme der Leistung. Soweit es sich um mehrere selbständig abnehmbare Werkleistungen handelt, beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit ihrer Abnahme.

§ 17 Sonstiges
  1. Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand Sinn; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Gleiches gilt im Fall einer Lücke im Vertrag.

Stand: Mai 2009

Individuell und
persönlich

Sie haben Fragen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unseren Lieferbedingungen oder Preisen? Dann nehmen Sie gerne telefonisch mit uns Kontakt auf oder senden Sie und eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Über uns

GD Optics ist einer der führenden internationalen Anbieter für die Entwicklung und Fertigung von innovativen und hochpräzisen optischen Komponenten für Hightech-Anwendungen. Wir bilden die gesamte Prozesskette bis hin zur Produktion und Lieferung der Optiken vollständig ab.

Worldwide microlenses solutions

GD Optical Competence GmbH
Zur Dornheck 24  |  35764 Sinn
Telefon: + 49 2772 5744 - 0
E-Mail: info@gdoptics.de

© GD Optical Competence GmbH 2021 | All rights reserved